Gemeinderatssitzung Pommelsbrunn vom 17.12.2018
Noch ist weder Schnee noch Eisglätte in Sicht, aber das kann sich schnell ändern. Da ist es wichtig, die Pflichten von Gemeinde und Straßenanliegern gegeneinander abzugrenzen. Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist die Gemeinde verpflichtet, die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaften zu beleuchten, zu reinigen, von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn es dringend erforderlich ist und keine Verkehrssicherungspflicht eines anderen besteht. Allerdings sind die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung einen Teil der oben genannten Verpflichtungen an Dritte zu übertragen. Demnach können Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese erschlossen werden (Hinterlieger) zur Reinigung auf eigene Kosten verpflichtet werden. Diese Verpflichtung betrifft auch Erbbauberechtigte und Nießbraucher.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass Gehwege und gemeinsame Geh- und Radwege der an das jeweilige Grundstück angrenzenden oder dieses erschließenden öffentlichen Straßen bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten sind. Wichtig: ist ein ausgebauter Gehweg oder ein gemeinsamer Geh- und Radweg nicht vorhanden, so erstreckt sich diese Räum- und Streupflicht auf den von Fußgängern benutzten Teil der Fahrbahn. Die Verpflichtung der Gemeinde, die übrige Fahrbahn zu streuen und zu räumen, kann jedoch nicht auf die Bürger abgewälzt werden.
Nachdem die bisherige Verordnung in diesem Jahr ablief, ist der Erlass einer neuen notwendig. Geschäftsleiter Markus Gnan verlas die Einzelheiten. Zur Uhrzeit der Sicherungsarbeiten sei zu sagen, dass diese nicht vor 6 Uhr, das Ende nicht nach 22 Uhr liegen dürfe (Zeiten des Hauptberufsverkehrs). Außerhalb dieser Zeiten wäre eine Verpflichtung unverhältnismäßig. Während anhaltenden Schneefalls „ruhe“ die Räum- und Streupflicht für die Gehwege. Mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Euro könne belegt werden, wer die Reinigungspflicht nicht erfülle und vor allem die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichere.
Falls der Anlieger wegen Berufstätigkeit, Abwesenheit (Urlaub), Alter oder Krankheit diese Pflichten nicht erfüllen könne, solle er sich der Hilfe Dritter bedienen (Nachbarschaftshilfe) oder Hausmeisterdienst. Eine Befreiung dürfe nur dann erfolgen, wenn aufgrund der Verkehrssituation das Räumen und Streuen einer Gehbahn am Fahrbahnrand zu gefährlich wäre. Die Gemeinde könne auf die Erfüllung dieser Pflichten nicht verzichten und zwar würde dies als Verstoß gegen das Gebot der sparsamen Haushaltsführung betrachtet. Nur eine Übernahme im Einzelfall gegen Kostenersatz wäre zulässig.
Für die Bürger werde ein Info-Flyer (mit dem übersetzten Amtsdeutsch der Verordnung) erstellt und mit der Gemeinderundschau Ende Januar an alle Haushalte versandt. Außerdem werden alle Informationen auf die Homepage der Gemeinde eingestellt. Die Satzung solle für 20 Jahre gelten. Bürgermeister Jörg Fritsch betonte, dass man seitens der Gemeinde auf der rechtlich sicheren Seite sein wolle. Gnan fügte hinzu, dass eine Übernahme der Arbeiten seitens der Gemeinde wiederum eine Kostensatzung (Umlage der Kosten auf die Bürger) bedingen würde, was haushaltsrechtlich kritisch zu sehen sei.
Die Rätinnen und Räte äußerten sich anschließend in teilweise längeren Redebeiträgen zu dem Thema. Man könne doch in der Satzung auf den Flyer verweisen. Würden hier nicht unbillige Härten anfallen (bei Berufstätigkeit), viele Leute seien auch alt und 20 Jahre seien zu lang? Fritsch: man könne die Satzung jederzeit entsprechend anpassen, da sei man flexibel und nicht an 20 Jahre gebunden. „Wenn wir die Kosten übertragen, dann lynchen uns die Leute“ war eine andere Befürchtung. Eine weitere Meinung tendierte dazu, eine Dauer von 20 Jahren zu nehmen und nach einer gewissen Zeit eine Überprüfung durchzuführen. Was sei mit Schwerstbehinderten (Gegenargument: solche Leute wohnen nicht allein im Haus)? Man müsse am Thema dranbleiben, aber eine hundertprozentige Absicherung werde niemand herstellen können, meinte einer der Räte. Ob es besondere Härtefälle gebe? Fritsch: nur wenige, die begründet sind, da helfe die Gemeinde immer, allerdings gegen Kostenersatz.
Eine jährliche Wiedervorlage des Themas wurde vorgeschlagen, auch ein kürzerer Gültigkeitszeitraum oder ein Mittelweg von 10 Jahren. Warum man dieses Thema trotz langer Vorberatungen noch so lange diskutieren müsse, fragte ein anderer, der um Abstimmung bat. Auch die Einschaltung eines Beraters in rechtlicher Hinsicht wurde gefordert, wofür auch der Bürgermeister plädierte. Die einstimmige Verabschiedung lautete dann dahingehend, dass die Verordnung mit einer Laufzeit von 10 (zehn) Jahren in der vorgelegten Fassung beschlossen wird. In zwei Jahren solle sich der Gemeinderat mit diesem Thema nochmals befassen und außerdem einen Rechtsbeistand hinzuziehen.
Der Vorschlag von Gemeinderat Marcus Flemming, doch das Sitzungsgeld für die angefallenen Stunden an „Freude für alle“ zu spenden, wurde zum Schluss einstimmig angenommen.
Helga Manderscheid