Gartenabfälle kompostieren – nicht verbrennen
NÜRNBERGER LAND (lra) – Pflanzliche Gartenabfälle können auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostiert werden. Wenn die Menge zu groß ist, kann Gartenabfall auch an den gemeindlichen Wertstoffhöfen gegen Gebühr abgegeben werden. Verbrannt werden dürfen Gartenabfälle jedoch nicht. Darauf weist das Sachgebiet Abfallwirtschaft des Landratsamts Nürnberger Land hin.
In der Abfallwirtschaft gilt der Grundsatz, dass Abfälle vorrangig zu verwerten sind. Die „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen – PflAbfV –" regelt die richtige Verwertung von Pflanzenteilen: Das Verbrennen von Gartenabfällen auf Privatgrundstücken ist nicht zulässig. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.
Gartenabfälle können entweder auf dem Grundstück kompostiert werden oder gegen eine Gebühr von 1,50 Euro pro Kofferraummenge (maximale Anliefermenge sind drei Kofferraummengen) bei den gemeindlichen Wertstoffhöfen abgegeben werden.
Nach der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung (PflAbfV) ist ein Verbrennen von Gartenabfällen im Regelfall nur Betrieben aus der Landwirtschaft- und Forstwirtschaft sowie dem Erwerbsgartenbau zulässig – und selbst dann nur unter engen Voraussetzungen (u. a. außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 6 Uhr bis 18 Uhr). Näheres dazu findet sich auf einem Merkblatt, das Sie hier herunterladen können: Merkblatt PflAbfV
LRA Nürnberger Land, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit